FRAGE: Ich bin seit Juni zum Datenschutzbeauftragten ernannt worden. Diese Funktion übe ich neben meiner eigentlichen Tätigkeit als Vertriebsmitarbeiter aus. Um meine Aufgaben als Datenschutzbeauftragter wahrzunehmen, habe ich auf dem Papier einen Tag pro Woche zur Verfügung. Das ist die Theorie. In der Praxis ist es oft so, dass ich aufgrund meiner eigentlichen Arbeit kaum zum Arbeiten im Datenschutz komme. Manches geht dort nur voran, wenn ich das am Wochenende erledige.
Das war auch der Tipp meines direkten Vorgesetzten, als ich ihn auf die übermäßige Arbeitsbelastung angesprochen habe. Dass mein Privatleben und meine Freizeit unter meiner Doppelaufgabe leiden, will ich nicht mehr hinnehmen. Wie stelle ich es am geschicktesten an, dass sich eigentliche Tätigkeit und Funktion des Datenschutzbeauftragten arbeitszeitmäßig ohne Überlastung wieder unter einen Hut bringen lassen?
Freistellung für die Tätigkeiten als Datenschutzbeauftragter
Erster Schritt ist, dass Sie sich nochmals Ihre Rahmenbedingungen vor Augen führen. Machen Sie sich klar, wie die Rahmenbedingungen für Ihre Tätigkeit aussehen. Dazu schauen Sie im Zweifel in Ihren Arbeitsvertrag oder in geltende Tarifverträge. Dort finden Sie etwa Ihre Arbeitsaufgabe beschrieben bzw. Festlegungen zur Arbeitszeit. Unter Umständen ergibt sich etwa aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, dass am Wochenende überhaupt nicht gearbeitet werden darf.
Ferner sollten Sie in Ihre Benennung zum Datenschutzbeauftragten schauen, was dort festgelegt ist. Ist dort etwa festgehalten, dass Sie von Ihrer eigentlichen Tätigkeit einen Tag die Woche für Datenschutzaufgaben freigestellt werden, haben Sie gegenüber Ihrem direkten Vorgesetzten ein schlagkräftiges Argument. Dieses Argument kommt nicht von irgendwem.
Die Unternehmensleitung hat Sie zum Datenschutzbeauftragten ernannt. Ihr Vorgesetzter muss dafür Sorge tragen, dass Sie diese Aufgabe auch umsetzen können. Wie Ihr Vorgesetzter Sie „von Arbeit freischaufelt“, ist ein Problem, das er als Führungskraft lösen muss.
Weisen Sie auf die Unterstützungspflicht der Datenschutz-Grundverordnung hin
Suchen Sie zunächst mit Ihrem direkten Vorgesetzten das Gespräch und machen Sie ihm deutlich, dass es nicht sein kann, dass Sie mit Ihrer eigentlichen Tätigkeit voll ausgelastet werden und nicht die zusätzlich übertragene Aufgabe erledigen können. Außerdem: Ihre Freizeit ist zur Erholung da und nicht, um Arbeit für Ihren Arbeitgeber zu erledigen. Mauert der direkte Vorgesetzte, sollten Sie deutlich machen, dass Sie die Sache dann mit der Unternehmensleitung klären müssen.
Schließlich ist es auch Ihre Pflicht als Datenschutzbeauftragter, die Unternehmensleitung auf Defizite und Verstöße gegen das Datenschutzrecht hinzuweisen. Und das passiert nämlich, wenn Sie Ihre Aufgaben nicht wahrnehmen können. Man kommt nämlich nicht der sich aus Art. 38 Abs. 2 Datenschutz-Grundverordnung ergebenden Unterstützungspflicht nach.
Bei Uneinsichtigkeit des Vorgesetzten – sprechen Sie mit dem Chef
Hilft alles Argumentieren nicht und lässt Sie der direkte Vorgesetzte weiter im Regen stehen, brauchen Sie noch nicht verzweifelt aufzugeben. Sie beraten in Belangen des Datenschutzes den Verantwortlichen, welcher durch die Unternehmensleitung vertreten wird. Können Sie Ihre Aufgabe nicht wahrnehmen, kann das auch dazu führen, dass das Unternehmen gegen den Datenschutz verstößt und es zu einem Bußgeld kommt. Schildern Sie hier die Problematik, kann die Unternehmensleitung ein Machtwort sprechen, an dem auch Ihr direkter Vorgesetzter nicht vorbeikommt.