Datenschutz aktuell professional 01.10.2024

Okt I 2024

Richtiger Umgang mit Besuchern:
Geben Sie diese Tipps

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Datenschutzwissen für Führungskräfte: Diese Themen sind ein Muss
Datenschutz ist kein Selbstläufer. Vielmehr ist nötig, dass alle die Ärmel hochkrempeln und mit anpacken. Gerade Führungskräfte haben großen Anteil daran, ob der Datenschutz sich so entwickelt, wie Sie als Datenschutzbeauftragter es sich erhoffen. Und damit genau das klappt, müssen Sie selbst aktiv werden.
Fahrzeugrückgabe fällig? Sorgen Sie mit dieser Liste für Datenschutz
Bei den meisten Dienstwagen kommt irgendwann der Zeitpunkt, an dem das Fahrzeug zurückgegeben oder verkauft wird. Doch die Rückgabe darf nicht nach dem Motto „Aus den Augen, aus dem Sinn“ organisiert werden. Vielmehr sind moderne Autos eher Computer auf Rädern. Und weil entsprechend viele Daten verarbeitet werden, sollten Sie sich des Themas annehmen.
Bringen Sie diese Schutzmaßnahmen für die Verarbeitung ins Spiel
Als Datenschutzprofi wissen Sie: Für eine Verarbeitung personenbezogener Daten kommt es in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht nur auf die Rechtsgrundlage an. Mindestens genauso wichtig ist, dass die passenden Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung ergriffen werden. Weil man sich die passenden Schutzmaßnahmen nicht eben mal aus dem Ärmel schüttelt, müssen Sie der Sache auf die Sprünge helfen.
Richtiger Umgang mit Besuchern: Geben Sie diese Tipps
In jedem Unternehmen gibt es sie: Besucher, Bewerber, Fremdpersonal oder Gäste. Doch wenn diese sich frei und ungehindert auf dem Gelände oder in den Gebäuden bewegen können, kann das ein erhebliches Risiko für den Schutz von Informationen und damit auch für personenbezogene Daten darstellen. Und weil es Risiken zu minimieren gilt, sind auch Sie als Datenschutzbeauftragter gefragt.
BGH: Name des Datenschutzbeauftragten muss nicht genannt werden
In der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gibt es nicht nur Vorschriften rund um das Verarbeiten personenbezogener Daten. Manche Regelungen betreffen auch Sie als Datenschutzbeauftragten. Daher ist wichtig, dass Sie wissen, wie Gerichte manche Dinge sehen. So z. B., ob Ihr Name genannt werden muss. Nein, meint der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 14.5.2024 (Az. VI ZR 370/22).

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  • Wichtiges Datenschutzwissen für Führungskräfte
  • Rückgabe des Geschäftswagens
  • Schutzmaßnahmen nach Art. 32 DSGVO
  • Relevante Aspekte rund um Besucher im Unternehmen