Rechtsprechung

LAG: Versehentliches Video rechtfertigt keinen Schadensersatz für Beschäftigten

Wo gehobelt wird, da fallen Späne - sprich beim Arbeiten kann auch mal etwas schiefgehen. Doch manch einer nimmt es hier sehr genau. So etwa auch in diesem Fall, bei dem ein ehemaliger Arbeitnehmer Schadensersatz wegen eines versehentlich angefertigten Videos forderte. Nichts gibt’s, meint das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg (Urteil vom 15.3.2024, Az. 15 Sa 45/23).

01.11.2024 · 3 Min Lesezeit

Das landete bei den Richtern

Ein Mann, Herr A und späterer Kläger, teilte sich ein Büro mit den Kollegen B und C. Herr B hatte die Aufgabe, im Unternehmen für die Dokumentation von Maschinendefekten genutzte Action-Kameras aufzuladen und deren Funktion zu testen. Dazu stellte er diese auf die Fensterbank in Richtung der drei Arbeitsplätze im Raum. Am 12.5.2021 passierte nun Folgendes: Herr B war früh im Büro, und zwar allein, schloss eine Kamera an, um diese zu laden und zu testen. Dazu startete er die Aufnahmefunktion der auf die Arbeitsplätze ausgerichteten Kamera und verließ den Raum. Schließlich kam Herr C in das Büro und arbeitete an seinem Platz. Nach rund 43 Minuten kam Herr A hinzu. Die Videoaufnahme lief für noch für rund 32 Minuten, sprich, Herr A war Teil der Aufnahme.

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