FRAGE:
Ich bin Datenschutzbeauftragter in einem Unternehmen, bei dem einige Teile ab 2025 in mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen ausgegliedert werden. Alle Unternehmen sollen dann eine Unternehmensgruppe bilden. In den neuen Unternehmen soll es einen Datenschutzbeauftragten geben. Wie ich gehört habe, soll das ggf. nicht ich sein. Daher meine Frage: Ist das zulässig? Kann ich die Ernennung irgendwie erzwingen?
ANTWORT:
Sind die Voraussetzungen in Art. 37 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw. in § 38 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz gegeben, muss ein Verantwortlicher einen Datenschutzbeauftragten benennen. Das gilt auch für die von Ihnen erwähnten neuen rechtlich selbstständigen Unternehmen.
Zwar sieht Art. 37 Abs. 2 DSGVO vor, dass eine Unternehmensgruppe einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten ernennen kann. Das ist jedoch nur ein Kann und kein Muss. Wollen Sie erreichen, dass Sie für alle Unternehmen benannt werden, bedarf es hier unter Umständen einer Entscheidung der Leitung der Unternehmensgruppe.
Und hier müssen Sie ggf. Überzeugungsarbeit leisten. So kann ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter diverse Vorteile bringen. So z. B., dass innerhalb der Unternehmensgruppe im Datenschutz eine einheitliche Linie verfolgt wird, etwa in Sachen Beratung oder Kontrollen. Auch kann das Kosten sparen, da mehrere Datenschutzbeauftragte ggf. zu höheren Ausgaben führen. Das betrifft nicht nur das Gehalt, sondern auch die Kosten für Aus- und Weiterbildung. Außerdem gibt es kein Hin und Her, wenn mehrere Datenschutzbeauftragte unterschiedlicher Meinung sind.
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